Um ein abgemeldetes Auto wieder anzumelden, braucht es TÜV. Aber wie soll man zur TÜV-Prüfung fahren, wenn es nicht zugelassen ist? Wie ihr euer abgemeldetes Auto zum TÜV bekommt, erklären wir hier.
Abgemeldetes Auto zum TÜV fahren – so geht's
Bevor ihr ein Auto bewegt, solltet ihr sicher sein, dass ihr eine gültige Kfz-Versicherung habt (Haftpflicht). Sonst geht gar nichts. Darüber hinaus hängt es davon ab, ob euer Auto noch ein amtliches Kennzeichen hat.
Auto hat noch amtliches Kennzeichen
Wenn euer Auto wieder zugelassen werden soll und noch ein entstempeltes amtliches Kennzeichen (ohne gültige TÜV-Plakette) hat, dürft ihr nur auf direktem Weg (also ohne Umwege oder Unterbrechungen) im derzeitigen oder angrenzenden Zulassungsbezirk zum TÜV fahren, um die Hauptuntersuchung (HU) inklusive Abgasuntersuchung (AU) durchführen zu lassen.
Auto ohne amtliches Kennzeichen
Ein Auto ohne amtliches Kennzeichen darf nicht selbst auf öffentlichen Straßen gefahren und auch nicht abgeschleppt werden. Aber wie kommt es dann zum TÜV? Denn ein Auto braucht TÜV, um wieder zugelassen zu werden. Grundsätzlich habt ihr dann folgende Optionen:
- Ihr könnt das Auto auf einem Anhänger transportieren.
- Ihr kennt einen Autohändler, der sich bereit erklärt, mittels rotem Kennzeichen das Auto zur Begutachtung beim TÜV vorzufahren. Privatpersonen dürfen rote Kennzeichen allerdings nicht nutzen.
- Ihr beantragt beim Straßenverkehrsamt ein Kurzzeitkennzeichen (benötigte Unterlagen: Personalausweis/Pass und Deckungsbestätigung der Versicherung). Ihr erhaltet dann einen Blanko-Fahrzeugschein, in den ihr die Fahrzeugdaten eintragt. Kosten: 20 bis 30 Euro pro Schilderpaar. Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig und muss nicht zurückgegeben werden. Fahrt in dieser Zeit frühstmöglich zum TÜV. Denn unter Umständen stehen noch Reparaturen an, bevor das Auto die Hauptuntersuchung besteht.
Nach bestandener TÜV-Prüfung könnt ihr das Auto dann mit dem Prüfbericht bei der Zulassungsstelle wieder anmelden. Dann erhaltet ihr wieder den üblichen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1), sofern dieser früher bei der Abmeldung eingezogen wurde, sowie die bekannten amtlichen Kennzeichen.