Wer eine Web-Seite online stellt, muss sich irgendwann auch mit der Impressumspflicht auseinandersetzen. Dabei geht es nicht nur darum, was in so einem Impressum stehen muss, sondern auch darum, ob man überhaupt unter die Impressumspflicht fällt. GIGA fasst die wichtigsten Regeln zusammen.
Das Impressum eines Internetauftritts muss die Kontaktdaten der Person oder Firma enthalten, die für die veröffentlichten Angaben verantwortlich ist. Welchen Umfang diese Daten haben müssen, hängt von der Art und Zielsetzung der Web-Seiten ab: Privatpersonen müssen dort weit weniger Angaben als etwa Firmen, Ärzte oder Handwerker machen.
Bitte seid euch darüber im Klaren, dass wir hier keine rechtliche Beratung geben können und die nachfolgenden Erklärungen das Ergebnis eigener Recherchen sind. Außerdem ändern sich die Regelungen immer wieder einmal. Wenn ihr im Zweifel seid, solltet ihr einerseits lieber zuviel als zu wenig ins Impressum schreiben und andererseits einen Anwalt fragen.
Die DSGVO hat in der Impressumspflicht einiges komplizierter gemacht.
Wer fällt überhaupt unter die Impressumspflicht?
Früher galt die Faustregel:
„Wenn ihr eine private Internetseite macht, dort keinerlei kommerzielle Werbung einblendet und keinen Gewinn mit der Seite macht, braucht ihr kein vollständiges Impressum!“
In vielen Fällen reichte da die Nennung des Besitzernamens aus. Diese Zeiten sind seit der Einführung der DSGVO vorbei!
Firmen wiederum, die einen werblichen oder gewinnorientierten Internetauftritt betreiben, mussten schon immer ein mehr oder weniger ausführliches Impressum vorweisen. Dazu zählen natürlich Internet-Shops, aber auch Ärzte, Handwerker oder Service-Seiten.
Die Besucher müssen ausführlich über Kontaktmöglichkeiten informiert werden. Gleichzeitig ergeben sich aber auch noch Pflichten aus der Art des Unternehmens. Die sind in oft für den Kunden völlig uninteressant, werden aber gerne von Konkurrenten oder Abmahnanwälten ins Visier genommen.
Was muss ins Impressum?
Wie schon erklärt: Was genau ins Impressum muss, hängt von der Art und Absicht der Web-Seite ab. Im Zweifelsfall solltet ihr euch da beispielsweise bei der IHK, der Handwerkerinnung oder einer sonstigen Berufsgenossenschaft informieren.
- Grundsätzlich muss in Deutschland bei unternehmerischen Auftritten mindestens eine verantwortliche Person mit ihrem Namen genannt werden. Dass da nur der Name einer GmbH oder Ltd. steht, reicht nicht aus. Dahinter dürfen sich die Besitzer nicht verstecken.
- Zusätzlich muss – wenn vorhanden - eine Geschäftsform wie etwa eine GmbH oder AG angegeben werden.
- Das Firmen-Impressum muss ebenfalls über Angaben zur schnellen und unkomplizierten Kontaktaufnahme enthalten. Das umfasst zumindest die Nennung einer gültigen E-Mail-Adresse sowie eine Telefonnummer.
- Außerdem müsst ihr eine gültige Firmenanschrift angeben, unter der ihr postalisch erreichbar seid. Dort muss nicht die ganze Zeit jemand sitzen, aber ihr müsst darüber beispielsweise gerichtliche Vorladungen empfangen können.
- Verwirrung gilt bei den steuerlichen Angaben. Als Faustregel kann man sich merken, dass die Umsatzsteuer-ID-Nummer nur verpflichtend ist, wenn man auch Geschäfte mit Kunden außerhalb Deutschlands macht. Könnt ihr das ausschließen, reicht die „einfache Steuernummer“. Sicherheitshalber schadet es aber nicht, gleich die „USt-IdNr“ zu nehmen.
- Einträge ins Handelsregister müssen die Registernummer sowie das zuständige Gericht nennen.
- Auch Einträge in Ärztekammern oder Handwerksrollen müssen vollständig genannt werden.
- Privatpersonen kommen dank der DSGVO nicht mehr einfach so davon. Theoretisch können sie immer noch auf ein Impressum mit dieser Bezeichnung verzichten, aber sie benötigen auf jeden Fall eine „Datenschutzerklärung“. Und darin müssen dann Name, Adresse und E-Mail-Adresse des Verantwortlichen stehen.
- Je nach Unternehmensart kann es nötig sein, dass ihr Jugend- oder Datenschutzbeauftragte mit ihren vollständigen Kontaktdaten nennt.
- Vereine müssen noch andere DSGVO-Regeln beachten.
Wenn ihr alle nötigen Daten vorliegen habt, könnt ihr zum Beispiel einen „Impressums-Generator“ verwenden.
Was passiert bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?
Was euch bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht passiert, hängt natürlich von der Art des Verstoßes ab, aber auch davon, wer ihn festgestellt hat. Das Firmenimpressum war schon immer Zielscheibe von dubiosen Abmahnanwälten und -Vereinen. Manchmal beschwert sich aber auch ein Konkurrent. Weniger Ärger machen Kunden, weil die nicht gleich mit der Rechtskeule winken.
Wenn bestimmte Angaben fehlen, wie etwa der Handelsregistereintrag, wird gerne mal von „unlauterem Wettbewerb“ geredet und dann soll man Abmahngebühren zahlen. Bei einer solchen Abmahnung ist es ratsam den Rat eines Anwalts einholen und gegebenenfalls das Impressum ergänzen.
Wenn sich ein Kunde beschwert, dass ihm Kontaktmöglichkeiten fehlen, ist das auch nur so lange harmlos, bis er den Verbraucherschutz einschaltet. Darum sollte jede Firma dort vorsorglich alle Möglichkeiten ausschöpfen.
Bei Privatpersonen haben Abmahner wenig zu holen. Es besteht in der Regel kein „gewerblicher Wettbewerb“, der geschützt werden muss. Ein echter Schaden wird also nur erzeugt, wenn man euch etwa aus urheberrechtlichen Gründen erreichen muss. Je komplizierter das ist, desto teurer kann es werden.
Durch die Datenschutzregelungen ist aber mittlerweile ohnehin die Nennung der wichtigsten Grunddaten (Name, Adresse, E-Mail) nötig. Und das ist ein Punkt, an dem es dann auch für Privatleute teuer und rechtlich kompliziert werden kann. Also achtet auf die wichtigsten Angaben.