Für Verbraucher muss klar ersichtlich sein, ob ein kostenpflichtiges Abo abgeschlossen wird. Der Meta-Konzern wurde nun wegen Nichteinhaltung verurteilt.
Seit Ende letzten Jahres bietet der Meta-Konzern für Facebook und Instagram Bezahl-Abos an, die frei von Werbung sind. Beim Bestellabschluss wurde allerdings deutsches geltendes Recht nicht beachtet und das Verbraucherschutzrecht verletzt. Was genau passiert ist und was sich zukünftig für Facebook- und Instagram-Nutzer ändert, erfahrt ihr bei uns.
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Der Bestellbutton gilt als irreführend
Ist die Werbung irgendwann zu viel, können Nutzerinnen und Nutzer von Facebook sowie Instagram entscheiden, ob diese zur Bezahlversion wechseln und ihre sozialen Medien zukünftig frei von Werbung genießen. So weit, so gut. Doch im Laufe des Bestellprozesses für das kostenpflichtige Abo geht nicht genau hervor, ab wann das Abo bestätigt und der Vertrag abgeschlossen ist. Im genauen geht es hier um den Bestellbutton, der lediglich mit „Abonnieren“ beschriftet ist. Nach geltendem Verbraucherschutzrecht muss an dieser Stelle des Bestellprozesses allerdings eindeutig erkennbar sein, dass mit dem Klicken auf diesen Button ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird.
Zulässig für das Oberlandesgericht sowie den Europäischen Gerichtshof sind Bestell-Buttons mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ oder ähnliches. Die Aufschrift „Abonnieren“ weist laut dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen: I-20 UKlaG 4/23) nicht ausreichend auf die Tatsache hin, da es auch kostenfreie Abos gibt.
Die in den App-Versionen von Facebook und Instagram verwendete Aufschrift des Bestellbuttons mit „Weiter zur Zahlung“ ist ebenso nicht ausreichend. Die Aussage „Weiter zur Zahlung“ suggeriert, dass man auf eine weitere Seite zur Eingabe von Daten oder ähnlichem weitergeleitet wird. Jedoch ist Metas aktueller Bestellprozess so aufgebaut, dass mit Klicken auf diesen Button bereits der Vertrag abgeschlossen wird.
Klickt euch durch die Bilderstrecke und amüsiert euch über die peinlichsten Beiträge in den sozialen Medien:
Was passiert mit Nutzern, die den „Abonnieren“-Button bestätigt haben?
Da das Urteil des
Oberlandesgerichts rechtskräftig ist, sind bereits getätigte Bezahl-Abonnements
für die sozialen Medien Facebook und Instagram mit dem irreführenden
Bestellbutton unwirksam. Nutzer, die einen Vertrag über den
„Abonnieren“-Button abgeschlossen haben, sind demnach nicht zahlungspflichtig.
Die Verbraucherzentrale des Bundeslands NRW prüft aktuell, ob die bereits
gezahlten Beträge von Meta zurückgezahlt werden müssen. Es bleibt
abzuwarten, worauf sich die Verbraucherzentrale und der Konzern einigen werden.
Bis dahin bleibt Meta nichts anderes übrig, als den Bestellprozess für das
Bezahlabo zu optimieren und die bemängelten Punkte auszubessern, sodass direkt
ersichtlich ist, ab wann der kostenpflichtige Vertrag abgeschlossen ist.