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Kleinanzeigen: Adresse rausgegeben, Käufer kommt nicht – was nun?

© Getty Images / simonapilolla
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Bei Kleinanzeigen kann man zwar alte Sachen schnell loswerden, manchmal ist der Verkaufsprozess aber auch sehr mühselig. So kommt es immer wieder vor, dass man mit einem potentiellen Käufer den Handel abmacht und seine Adresse zur Abholung mitteilt, der Interessent dann aber nicht erscheint. Worauf sollte man achten, wenn man seine Hausanschrift bei Kleinanzeigen mitteilt?

Generell solltet ihr eure Anschrift nicht direkt in der Artikelbeschreibung mitteilen. Das gilt auch für eure Telefonnummer, schließlich sollen diese sensiblen Daten nicht in jedermanns Hände geraten. Auch wenn ihr mit einem vermeintlichen Käufer per Direktnachricht schreibt, solltet ihr nicht sofort eure genaue Anschrift zur Abholung rausgeben. Kontodaten sollten ebenfalls nicht einfach so weitergegeben werden.

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Kleinanzeigen: Käufer hat Adresse, kommt aber nicht

Immer wieder kommt es vor, dass man den Handel abspricht, den Preis festlegt und seine Adresse zur Abholung mitteilt. Das sollte man aber nicht mit jedem Fremden teilen. Mit eurem Vor- und Nachnamen sowie der Adresse können Betrüger bereits Identitätsdiebstahl begehen und euch möglicherweise Schaden zufügen. Je nachdem, wie man im Internet unterwegs ist, können Cyber-Kriminelle weitere Informationen wie ein Geburtsdatum zum Beispiel aus sozialen Netzwerken zusammensuchen.

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  • Kommt es zur ersten Anfrage und will ein Käufer wissen, wo ein Artikel abzuholen ist, nennt zunächst eine ungefähre Anschrift, ein Gebiet oder zumindest eure Straße ohne genaue Hausnummer. So können echte Käufer abschätzen, ob sich der Weg für den Artikel lohnt, ohne dass ihr zu genaue Angaben machen müsst.
  • Wird der Handel konkret, solltet ihr eurem Bauchgefühl vertrauen. Es ist nicht vorgeschrieben, dass ihr bei Kleinanzeigen eure Privatadresse herausgebt. Als sicherere Alternative könnt ihr einen Ort in eurer Umgebung für den Handel ausmachen, zum Beispiel einen Bäcker, eine Bushaltestelle oder einen anderen Laden. So erfahren Fremde weder euren Nachnamen, noch wissen sie, wo ihr genau wohnt.
  • Es kommt hin und wieder vor, dass Betrüger versuchen, über Kleinanzeigen auszuspähen, wann Nutzer an einer bestimmten Adresse zu Hause sind und wann nicht. Gebt also nicht einfach so eure Adresse an und vermeidet es, offen mitzuteilen, wie eure Arbeitszeiten oder Anwesenheiten zuhause sind. Betrüger können diese Angaben für Einbrüche nutzen.
  • Verkauft ihr hochpreisige Artikel wie ein neues iPhone, solltet ihr die Übergabe nicht alleine machen. Es kommt hin und wieder zu aggressiven Übergriffen, bei denen solche teuren Artikel aus der Hand gerissen werden (zum Beispiel hier im Fall einer 13.500 Euro teuren Rolex-Uhr). Eine Nachverfolgung ist dann nicht so einfach, schließlich hat man als Verkäufer meistens auch keine Adresse oder Vor- und Nachnamen von anderen Kleinanzeigen-Parteien.
  • Tappt auch nicht in die Abholfalle. Lasst euch einen Artikel also nicht per PayPal bezahlen, der dann persönlich übergeben wird. In dem Fall habt ihr keinen Versandnachweis und der Käufer kann per Käuferschutz den Kaufbetrag über PayPal wieder zurückbuchen.
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Kleinanzeigen: Käufer kommt nicht – Schadensersatz?

Es kommt auch immer wieder vor, dass man seine Adresse herausgibt und der Käufer nicht erscheint. Dann muss man nicht sofort von einem Betrüger ausgehen. Kleinanzeigen ist bekannt dafür, dass es dort auch viele unzuverlässige Mitglieder gibt. Möglicherweise hat der potentielle Käufer einfach kein Interesse mehr an eurem Artikel, macht sich aber auch nicht die Mühe, euch abzusagen.

Hinweis: Ihr seid bei Kleinanzeigen an Betrüger geraten? Bei Yourxpert bekommt ihr eine Online-Rechtsberatung. Mehr dazu.

Auch hier kann aber eine Betrugsmasche dahinterstecken (Quelle: 123recht.de). So kommt es vor, dass Mitglieder bei Kleinanzeigen zunächst angeben, einen Artikel kaufen zu wollen, dann aber nicht zum verabredeten Zeitpunkt erscheinen. Danach herrscht zunächst Funkstille. Verkauft man den Artikel an jemand anderen, sieht der erste Teilnehmer, dass das Angebot bei Kleinanzeigen gelöscht wurde. Dann meldet er sich mit seinem Anspruch auf die verabredete Ware. Da bei Kleinanzeigen auch Kaufverträge abgeschlossen werden, pocht der Fake-Interessent auf den Artikel oder alternativ auf Schadensersatz. Wollt ihr also einen Artikel verkaufen, der bereits jemand anderem versprochen war, solltet ihr den ersten Interessenten zunächst benachrichtigen. Gebt in einer Nachricht eine Frist von etwa 14 Tagen an, in der ihr eine Bezahlung und Abholung erwartet. Nach Ablauf der Frist könnt ihr den Artikel an jemand anderen geben.

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Gleichzeitig könntet ihr aber auch Ansprüche auf Zahlung durch die andere Kleinanzeigenpartei haben. Hier müsst ihr abschätzen, ob sich der Aufwand lohnt, diesen Anspruch durchzusetzen. Dabei hilft euch ein Anwalt.

=“https://www.yourxpert.de/angebot-einholen?sub_category_id=0″ text=“Online-Rechtsberatung bei Yourxpert“]

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