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Mittelfinger im Straßenverkehr: Strafen für Beleidigung und Co.

Wer hinterm Steuer entgleist, der muss mit harten Konsequenzen rechnen. (© IMAGO / Bihlmayerfotografie)
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Die Wut, die ihr im Auto auf andere Verkehrsteilnehmer bekommt, hat einen Namen: „Road Rage“. Dennoch solltet ihr euch nicht zu rücksichtslosem Fahrverhalten oder obszönen Gesten hinreißen lassen, denn das kann ernste Folgen haben. Warum ihr eure Hände am Lenkrad lassen und euch schnellstmöglich wieder beruhigen solltet, lest ihr hier.

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Mittelfinger im Straßenverkehr: Beleidigung par excellence

Ihr erlebt folgendes Szenario: Jemand drängelt hinter euch, gibt euch die Lichthupe und überholt euch rechts. Noch dazu zeigt euch der Fahrer anschließend den Stinkefinger. Die Versuchung, es ihm gleichzutun, mag zwar groß sein, kann aber zu hohen Geldstrafen und sogar Fahrverboten führen – notiert euch also stattdessen lieber das Nummernschild des Rowdies. Denn sowohl Nötigung, als auch Beleidigungen zählen nach §185 StGB als Straftat (zum Gesetz).

Wichtig für eine Anzeige ist allerdings nicht nur das Nummernschild, sondern auch, dass ihr den Täter zweifelsfrei beschreiben könnt. Ersteres weist nämlich nur auf den Halter hin – dieser muss allerdings nicht auch am Steuer gesessen haben. Aufnehmen dürft ihr den Rüpel allerdings nicht, denn das kann zu einer Verletzung der Datenschutzvorschriften führen.

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Strafen und Bußgelder bei Beleidigung: Keine einheitlichen Beträge

Solcherlei Gesten und ausgesprochene, derbe Kommentare werden zwar hart bestraft, einheitliche Geldbeträge gibt es hierbei allerdings nicht. Viel eher müsst ihr mit 20 bis 30 Tagessätzen rechnen, wobei ein Tagessatz ein 30. Teil des Monatsnettoeinkommens des Verurteilten ist. Einen oder mehrere Punkte in Flensburg erhaltet ihr übrigens nicht mehr – diese Zusatzstrafe fiel erst im Jahr 2014 von der Liste.

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Stattdessen kann einer Beleidigung oder Nötigung im Extremfall neben der Geldstrafe aber sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr folgen. Ist sowohl Beleidigung als auch Nötigung vorgefallen, zahlt ihr je nach Einkommen beispielsweise 1600 Euro und verliert zusätzlich einen Monat lang die Erlaubnis, ein Fahrzeug zu führen.

Interessanter Fakt: Beleidigen sich zwei Verkehrsteilnehmer im selben Konflikt, kann das Gericht quasi ein Unentschieden bestimmen – die Vorwürfe heben sich gegenseitig auf und beide werden freigesprochen. Das klingt wie ein Scherz, ist aber im Strafgesetzbuch unter §199 festgelegt (zum Gesetz).

Was gilt als Beleidigung: Gibt es eine gesetzliche Definition?

Kraftausdrücke können also teuer werden – aber was genau versteht denn nun der Gesetzgeber darunter? Natürlich stehen Gesten ganz oben auf der Liste, aber auch die buntesten Beleidigungen gehören dazu.

Laut Rechtsprechung des Verfassungsgerichts ist nicht nur der ehrverletzende Wortlaut der Beleidigung wichtig, denn die Strafbarkeit besteht erst dann, wenn das Recht auf Meinungsfreiheit nicht mehr mit dem Persönlichkeitsrecht des Beschimpften aufzuwiegen ist. Nicht umsonst steht die Würde des Menschen über dem Recht auf freie Meinungsäußerung.

Eine vollständige Liste aller unflätigen Entgleisungen einzubauen würde allerdings nicht nur den Rahmen sprengen, sie wäre auch wenig zweckdienlich und höchstens noch als Schimpfwort-Lexikon zu gebrauchen. Viel interessanter ist doch ohnehin, welche Phrasen keine gesetzlichen bzw. strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Bisher wurden Personen freigesprochen, die folgendes von sich gegeben haben:

  • „Sie können mich mal …“
  • „Leck mich am A...!“ (regionale Sprachgewohnheit)
  • „Das ist doch Korinthenkackerei“ (seitens eines Falschparkers)
  • „Parkplatzschwein“
  • „Oberförster“, „Wegelagerer“, „Bulle“ oder „Komischer Vogel“ gegenüber einem Polizisten

Apropos Beamtenbeleidigung: Härter bestraft werdet ihr nicht, nur weil ihr zu jemanden in Uniform sprecht. Es besteht einzig und allein darin der Unterschied, dass Polizisten nicht alleine Anzeige erstatten, sondern mit ihren Dienstvorgesetzten zusammen (Quelle: ADAC).

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