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Rechts vor links: Wo gilt die Vorfahrtsregel?

Sind die Vorfahrtsregeln nicht klar, können die Gefühle schon mal überkochen. (© IMAGO / Eckhard Stengel)
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Zu den absoluten Grundlagen des Straßenverkehrs gehört die Vorfahrtsregel. Jedoch ist nicht immer einhundertprozentig klar, wann genau „rechts vor links“ gilt. Wer darf in der Kreuzung zuerst fahren? Gilt das auf jedem Parkplatz ebenfalls? Wann die Vorfahrtsregel gilt und wann nicht, erfahrt ihr in diesem Ratgeber.

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Rechts hat Vorfahrt, doch wo?

Die Regelung „rechts vor links “ trifft immer dann zu, wenn keine Vorfahrtszeichen, Polizisten oder Ampeln den Verkehr auf öffentlichen Straßen regeln. Das ist beispielsweise an ruhigeren Kreuzungen der Fall. Kreuzt sich dann doch mal der Verkehr, greift die Regelung – auch ohne Schild. Jedoch gibt es durchaus gefährliche Kreuzungen, an denen mit einem Verkehrszeichen extra auf diese Regelung hingewiesen wird.

In der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird die Vorfahrtsregel in Paragraph 8 erklärt (zur Quelle):

1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder

2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

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Neben Feld- und Waldwegen gehören auch Spielstraßen zu den Ausnahmen, werden aber nicht extra aufgeführt. Rechts vor links gilt zwar innerhalb der verkehrsberuhigten Zone, kommt ihr allerdings aus einer solchen, müsst ihr erst warten bis die Straße frei ist.

Mit den Zeichen 205, 206, 301, 306 sind folgende Schilder gemeint:

  • 205: Das „Vorfahrt gewähren“-Schild, also das auf dem Kopf stehende, rote Dreieck.
  • 206: Das Stopschild.
  • 301: Das „Vorfahrtsschild“, nicht zu verwechseln mit dem „Vorfahrtsstraße“-Schild (306).
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Missachtet ihr die Vorfahrtsregeln müsst ihr mit einem Bußgeld rechnen:

Verstoß

Bußgeld

Punkte

„Rechts vor links“ missachtet

25 €

... mit Gefährdung

100 €

1

... Unfall verursacht

120 €

1

Weitverbreiteter Irrglaube: Vorfahrtsregeln auf dem Parkplatz

Ein Parkplatz ist keine Straße. Das scheint glasklar, bedeutet aber auch, dass auf Parkplätzen die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht gilt. Das wird landläufig angenommen, entspricht aber nicht der Wahrheit.

Klarheit hat zuletzt der Bundesgerichtshof geschaffen. Das gilt allerdings nur, wenn nirgendwo geschrieben steht, dass rechts vor links gilt. Es reicht auch, dass dort – wie häufig zu finden – steht „Auf dem Parkplatz gilt die StVO“. Auch gelten die Vorfahrtsregeln, wenn die Fahrspuren auf dem Parkplatz einen „eindeutigen Straßencharakter“ hat. Ansonsten schreibt die StVO in §1 das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vor (zur Quelle):

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Die Erklärung zum Urteil findet ihr hier:

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