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Verkehrsgesetze ohne Sinn und Verstand? Kurioses aus dem Verkehrsrecht

Grünpfeil grüner Pfeil Rechtsabbiegemöglichkeit Straßenverkehrsordnung VwV-StVO Fahrradfahrer Rote Ampel
Manche Verkehrsgesetze scheinen auf den ersten Blick sinnlos, ergeben aber doch viel Sinn. (© IMAGO / Michael Gstettenbauer)
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Skurrile Regeln gibt es überall, besonders die USA brilliert teils mit Gesetzen, zu denen man gerne die Geschichte hören würden (In Colorado dürft ihr beispielsweise an Sonntagen nicht mit schwarzen Autos fahren – aus welchen Gründen auch immer). Doch auch in Deutschland gibt es einiges im Verkehrsrecht, was Fragen aufwirft. Was dahinter steckt, lest ihr in diesem Artikel.

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Lieber rechtzeitig als günstig tanken: Auch bei hohen Benzinpreisen Pflicht!

Es klingt zwar nicht richtig, aber es ist unter Umständen verboten, den Tank komplett leer zu fahren. Auf Landstraßen und innerorts bleibt ihr zwar verschont, jedoch sieht es auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ganz anders aus. Wer wegen Kraftstoffmangel liegen bleibt, der hätte das vermeiden können. Das gilt auch für E-Autos.

Damit gilt die Chose nicht als Panne per se, sondern als unerlaubtes Halten. Wenn ihr länger als 3 Minuten steht oder den Wagen als Fahrer verlasst, dann parkt ihr sogar. Auf der Autobahn ist das verboten und wird mit einem Bußgeld geahndet. Immerhin ist das Vergehen nicht allzu teuer. 35 Euro zahlt ihr für das Halten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Parken kostet euch das Doppelte. Schmerzlich ist der Punkt in Flensburg, der obendrauf kommt.

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Könnt ihr das nicht glauben, könnt ihr in der Straßenverkehrsordnung (StVO) unter § 18, Absatz 8 sowie unter § 12 im Absatz 2 nachlesen. Daher: Plant eure Tank- und Pinkelpausen rechtzeitig ein, ansonsten könntet ihr Schwierigkeiten bekommen.

GIGA Spar-Tipp

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Gerechtfertigte Geschwindigkeitsüberschreitung? Gibt es das?

Werdet ihr wegen zu hohem Tempos aufgehalten, gibt es wenige Optionen, straffrei davonzukommen. Neben hohen Bußgeldern könnt ihr euch mit Rasen auch Punkte in Flensburg und sogar Fahrverbote einhandeln. In den Gesetzen über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet sich aber eine Ausnahme: In § 16 werden rechtfertigende Notstände definiert.

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Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Das bedeutet, dass ihr beispielsweise bei akutem Durchfall selbst bei deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung nicht rechtswidrig handelt – kein Witz. Das geschützte Interesse, in diesem Fall die Ehre, überschreitet das beeinträchtigte schließlich wesentlich. Damit ihr wirklich gerechtfertigt handelt, muss sich der Notstand aber auch beispielsweise per Attest nachweisen lassen.

Brandschutz-Verordnungen: Lagerung in der Garage verboten

Mit Verkehrsregeln hat die ordnungsgemäße Lagerung von Gegenständen in der Garage daheim nicht unbedingt zu tun, dennoch sollten Autofahrer eines beachten: Da Reifen zu den brennbaren Stoffen gehören, dürften diese eigentlich nicht in der Garage gelagert werden – das Gleiche gilt für Benzin, Diesel und Co. Auch Möbel gehören dazu.

Von der Brandschutzregelung verschont bleiben jedoch kleine Garagen unter 100 Quadratmeter. Je nach Bundesland könnten die Regelungen allerdings abweichen, daher solltet ihr euch bei Fragen oder Bedenken an eure Gemeinde wenden.

Regeln für Fußgänger in der StVO: Mehr als nur Rotlichtverstöße

Zu Fuß ist es vergleichsweise schwer, ernsthaft gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen – aber alles andere als unmöglich. Alleine ist der folgende Verstoß allerdings nicht zu bewerkstelligen, dafür braucht es nämlich einen Verband, der im Gleichschritt über eine Brücke marschiert. Das in § 27 Absatz 6 der StVO festgelegte Verbot hört sich zunächst schräg an, hat aber eine tragische Hintergrundgeschichte.

Im frühen 19. Jahrhundert marschierte eine größere Gruppe von britischen Soldaten über die Broughton Suspension Bridge, eine der ersten Hängebrücken Europas in der Nähe von Manchester, England. Den Resonanzschwingungen, die durch den Gleichschritt erzeugt wurden, konnten tragende Bestandteile der Brücke nicht standhalten und sie stürzte ein. Auch wenn die Konstruktionsweise von modernen Brücken deutlich stabiler ist, bleibt das Gesetz in der StVO. Immerhin ist die Strapazierung einer Brücke durch Gleichschritt leicht vermeidbar.

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StVO: Nicht nur für Zweibeiner

Seid ihr im Straßenverkehr mit einem Tier unterwegs – egal, ob ihr auf einem Pferd reitet oder mit einem Hund Gassi geht –, dann müsst ihr dafür sorgen, dass sich auch die vierbeinigen Gefährten an die Regeln im Straßenverkehr halten. Reitet ihr beispielsweise in eine Straße, obwohl die Durch- oder Einfahrt verboten ist, erwarten euch dieselben Strafen wie mit einem Auto.

Spannend ist auch, dass explizit erwähnt werden muss, Tiere NICHT vom Kfz aus zu führen. Wenn euch die Tiere entkommen und ohne Leitung auf die Straße wandern, dann tragt ihr als Halter die Konsequenzen. In den meisten Fällen ist das allerdings nicht sonderlich teuer. Das Ordnungsgeld beläuft sich dann auf 5 bis 10 Euro. Seid ihr nicht überzeugt, dass es das Gesetz wirklich gibt, seht selbst in der StVO unter § 28 nach.

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