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Vermisstenanzeigen bei Facebook & Co.: Darum darf man sie nicht teilen

© Getty Images / huettenhoelscher
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Soziale Netzwerke wie Facebook eignen sich dazu, um Meldungen einem großen Personenkreis sichtbar zu machen. Das wird oft auch dazu genutzt, um Vermisstenanzeigen zu teilen. Doch was auf dem ersten Blick gut gemeint ist, birgt einige Gefahren und kann sogar strafbar sein. Ihr solltet also nicht jede Vermisstenanzeige bei Facebook, Instagram und Co. in eurer Chronik teilen, sondern vorher einiges beachten.

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Die Polizei Berlin ruft auf der eigenen Facebook-Seite dazu auf, keine privat erstellten Vermisstenanzeigen auf dem eigenen Facebook-Profil zu teilen. Das gilt sowohl für Beiträge, die neu angelegt werden als auch für bereits bestehende Meldungen. Wenn ihr also von einem Bekannten oder anderen Nutzern einen Beitrage in euren Feed gespült bekommt, auf dem nach einer Person gesucht wird, drückt nicht auf den Teilen-Button. Der gute Wille, die Suche nach einer vermissten Person zu unterstützen kann einige Nachteile und Gefahren mit sich bringen.

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Vermissten-Anzeigen bei Facebook und Co. teilen? Das könnte strafbar sein

Grundsätzlich dürft und sollt ihr sogar Fahndungsaufrufe und Gesuche von den offiziellen Facebook-Seiten der Polizei und anderen öffentlichen Stellen posten. Diese unterscheiden sich meist aber von den privaten Vermisst-Meldungen:

  • Bei den privaten Suchbeiträgen kann man sich nicht sicher sein, ob die Person wirklich gesucht wird oder ob es sich nur um einen Fake handelt.
  • Manchmal tauchen Personen aus eigenem Wunsch ab und möchten nicht gefunden werden. Eine öffentliche Suche gibt es in der Regel erst, wenn man von einer „Gefahr für Leib und Leben“ der vermissten Person ausgeht (Quelle: Bundeskriminalamt).
  • In sozialen Medien wie Facebook verteilen sich Beiträge schneeballartig. Der Ersteller eines öffentlichen Beitrags hat keine Kontrolle darüber, wo seine Meldung überall geteilt wird.
  • Löscht der ursprüngliche Ersteller des Beitrags die Meldung nicht oder wird sie als Screenshot in einer neuen Meldung geteilt, bleibt die Suchanzeige online, auch wenn die vermisste Person bereits gefunden wurde. So wird die ehemals vermisste Person möglicherweise unnötig darauf angesprochen. Da bei privaten Anzeigen oft der vollständige Name zu lesen ist, können zudem andere Internet-Nutzer zu einem späteren Zeitpunkt etwas von der Suche erfahren. Das könnte sich zum Beispiel ungünstig für die betroffene Person bei der Job-Suche auswirken, wenn Arbeitgeber sich im Netz über den Bewerber informieren möchten.
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Vermisstanzeigen in sozialen Netzwerken: Dann sind sie strafbar

Fahndungsaufrufe dürfen in Deutschland nur von Strafverfolgungsbehörden öffentlich geteilt werden. Ganz gleich, ob es sich um eine vermisste Person oder um einen Verdächtigen einer Straftat handelt, jeder hat ein Persönlichkeitsrecht in Deutschland, das durch das unerlaubte Teilen einer Facebook-Meldung mit dem Foto der jeweiligen Person verletzt werden könnte. Teilt man ein Foto, das eine Person ohne deren Einverständnis zeigt, könnte man sich also selbst dadurch strafbar machen. Das gilt auch, wenn andere private Daten in der Vermisstenanzeige stehen. Es könnte ein Schadensersatzanspruch bei der entsprechenden Person entstehen.

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Meldungen von der Polizei und anderen Behörden könnt ihr gerne teilen. Bei den polizeilichen Meldungen wird vorher gründlich geprüft, ob eine öffentliche Suche angemessen ist. Zudem sind bei solchen Vermisstenmeldungen der Polizei bei Facebook und Co. keine Fotos und privaten Daten der betroffenen Personen zu sehen. Stattdessen verweist man per Link auf Meldungen auf der eigenen Webseite. Hier kann man Änderungen schnell durchführen und Beiträge löschen, falls die Suche beendet wurde.

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