Die meisten Autofahrer nutzen das Warnblinklicht so gut wie gar nicht. Aber in welchen Situationen muss ich es einschalten? Und wie teuer kann ein Verstoß sein? Wir erklären es hier.
Wofür ist der Warnblinker da?
Der Warnblinker ist ein sogenanntes Warnzeichen. Ist er eingeschaltet, leuchten alle orange-farbigen Blinker des Autos auf beiden Seiten. Grundsätzlich ist der Warnblinker also dafür da, um vor einer möglichen Gefahr zu warnen oder andere Verkehrsteilnehmer (nicht nur Autos) aus ähnlichen Gründen auf sich aufmerksam zu machen. Aber wann muss man ihn überhaupt einschalten?
Wann MUSS ich das Warnblinklicht einschalten?
Liegengebliebenes Auto
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug (Auto) liegen und kann dort nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden (das ist meistens der Fall), muss das Warnblinklicht sofort eingeschaltet werden (Quelle: §15 StVO). Bei schnellem Verkehr (wie etwa Landstraße oder Autobahn) muss zusätzlich das Warndreieck in etwa 100 Meter Entfernung aufgestellt werden.
Abgeschlepptes Auto
Während des Abschleppens müssen sowohl das abschleppende als auch das abgeschleppte Fahrzeug den Warnblinker einschalten (Quelle: §15a StVO).
Als Busfahrer
Auch wenn ihr kein Busfahrer seid, solltet ihr dies lesen, um zu wissen, wie ihr euch als Auto -oder Fahrradfahrer verhalten solltet, wenn ein Bus das Warnblinklicht benutzt!
Ein Busfahrer ist laut StVO §16 verpflichtet, das Warnblinklicht einzuschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- und aussteigen, soweit dies die zuständige Straßenverkehrsbehörde des Landes angeordnet hat.
- Wenn ein Bus während der Fahrt das Warnblinklicht einschaltet, darf er nicht mehr überholt werden!
- Wenn ein Bus an einer Haltestelle steht und das Warnblinklicht einschaltet, darf man mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren – das gilt auch für den Gegenverkehr, wenn die Fahrbahnen nicht durch eine „baulich Trennung“ wie eine Leitplanke getrennt sind. Der Busfahrer macht so darauf aufmerksam, dass Passagiere plötzlich vor oder hinter dem Bus hervortreten und die Straße überqueren könnten. Außerdem könnten auch andere Passagiere unachtsam zum Bus laufen, weil sie ihn nicht verpassen wollen.
Wann DARF ich den Warnblinker benutzen?
In der Straßenverkehrsordnung §16 steht dazu, dass man Leuchtzeichen geben darf, wenn man sich oder andere gefährdet sieht. In folgenden beispielhaften Situationen kann es sinnvoll sein, den Warnblinker einzuschalten. Es gibt aber noch mehrere.
Bei Stau
Falls ihr mit dem Auto auf ein Stauende zufahrt, dürft ihr gemäß §16 StVO den Warnblinker einschalten – ihr müsst es aber nicht. Das ist allerdings insbesondere auf Autobahnen sinnvoll, weil schnell herannahende Autos so vor einem abrupten auftretenden Stau gewarnt werden und rechtzeitig bremsen können. So verhindert man Folgeschäden und -verletzungen für sich und andere.
Beim Ein- oder Ausparken
Wer in eine Parklücke hinein- oder herausfahren will, kann den Warnblinker nutzen, um andere darauf aufmerksam zu machen. Denn aus manchen Parklücken kann man nur schwer die Umgebung erkennen. Außerdem hat nicht jedes Auto ein „Park Distance Control“-System, das piept, wenn der Abstand vom Auto zu anderen Objekten zu klein wird. Durch den Warnblinker werden die anderen Verkehrsteilnehmer so indirekt auch um Rücksicht gebeten.
Bußgelder bei falsch genutztem oder nicht beachtetem Warnblinklicht
Der Warnblinker ist keine Erlaubnis für das Freiparken: Wer beispielsweise mit eingeschaltetem Warnblinker in zweiter Reihe parkt, missbraucht den Warnblinker und parkt unerlaubt. Hier kann man also gleich zwei Bußgelder erhalten, wenn es schlecht läuft.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet | 5 Euro | - |
Abschleppvorgang ohne eingeschaltetem Warnblinker | 5 Euro | - |
Am Bus vorbeigefahren, der sich mit Warnblinker der Haltestelle genähert hat | 60 Euro | 1 |
Am Bus nicht mit Schritttempo vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle mit Warnblinker gewartet hat | 15 Euro | - |
… und dadurch Fahrgäste behindert | 60 Euro | 1 |
… und dadurch Fahrgäste gefährdet | 70 Euro | 1 |
PKW hat keine Warnblinkanlage | 15 Euro | - |
Quelle: ADAC