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Urheberrechtsreform: Artikel 13 und Artikel 11 - wie geht es jetzt weiter?

© Martin Sonneborn
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Nachdem am 26. März 2019 die Reform des Urheberrechtes und damit auch die stark kritisierten Artikel 13 und 11 im EU-Parlament durchgewinkt wurden, fragt sich jetzt jeder, wie es weitergehen wird. Wann sieht man die ersten Auswirkungen und was kann man vielleicht noch tun?

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Wir haben ja über die Artikel 13 und 11 seit Monaten ausführlich berichtet, da sind eine Menge von Informationen zusammengekommen. Die Vorlage einer Richtlinie „über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt…“ hat 149 langweilig zu lesende Seiten (PDF-Download des deutschsprachigen Originals), die über das Internet in Europa entscheiden werden. Tatsächlich kann sie aber noch bis etwa zum 9. April 2019 verhindert werden.

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So könnte Artikel 13 noch verhindert werden

Martin Sonneborn hat in seinem Tweet (Bild oben) das Abstimmungsverhalten der deutschen EU-Politiker veröffentlicht. Da ist zu erkennen, dass der Großteil der deutschen Politiker gegen die Urheberrechtsreform in der vorgelegten Weise gestimmt hat. Dafür stimmten vor allem die Abgeordneten von CDU/CSU, während die meisten anderen Politiker dagegen stimmten oder sich enthielten.

48 Stimmen gegen Artikel 13 und Co stehen somit nur 36 Befürwortern gegenüber.

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Bezeichnend ist dabei, dass die SPD gegen Upload-Filter stimmte, wie sie es mit der CDU im Koalitionsvertrag vereinbart hatte, während diese nahezu geschlossen dafür stimmte. An dieser Stelle sehen die Gegner der Reform einen Hoffnungsschimmer. Der ist allerdings aktuell nur sehr schwach.

Worum es geht, erklärt die Piraten-Abgeordnete im EU-Parlament, Julia Reda, in ihrem Video:

Zur endgültigen Abstimmung muss die Vorlage den Ministerrat passieren. Voraussichtlich am 9. April tritt er zusammen, um über die Richtlinie zur Urheberrechtsreform abschließend abzustimmen und das wäre die letzte Möglichkeit, die Vorlage in dieser Form zu verhindern:

  • Wenn die deutsche Bundesregierung am 9. April gegen Upload-Filter und Leistungsschutzrecht in der aktuellen Ausführung stimmt, tritt ihr Recht einer Sperr-Minorität in Kraft.
  • Dazu müsste allerdings noch stärkerer Druck ausgeübt werden, als es bislang der Fall war. Die SPD müsste auf die Einhaltung des Koalitionsvertrags pochen, während die Wähler gleichzeitig der CDU klarmachen, dass ihr die Rechnung für die Abstimmung bei der nächsten Wahl präsentiert wird.
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Auch wenn sich mittlerweile Hashtags wie #NieWiederCDU etablieren, dürfte diese „Drohung“ jedoch eher wirkungslos bleiben, da die Demonstranten in der Mehrheit vermutlich ohnehin nicht die CDU gewählt haben.

Und dass die SPD die Regierungskoalition aufs Spiel setzt, ist auch nicht wahrscheinlich. Eine letzte Chance wäre also, dass kommende Proteste noch eine Meinungsänderung bewirken.

  • Sollte der Ministerrat also ohne Widerspruch Deutschlands der Gesetzesvorlage zustimmen, wird daraus ein Gesetz. Lehnt er sie ab, geht sie zurück ans Parlament.
  • Das Parlament kann die Richtlinie in diesem Fall in einer zweiten Lesung billigen, dann wird daraus ein Gesetz. Wird die Vorlage hingegen mit absoluter Mehrheit (derzeit 376 Stimmen) abgelehnt, wird kein Gesetz daraus. Die dritte Möglichkeit ist, wieder Änderungen vorzuschlagen und die geänderte Vorlage erneut dem Rat vorzulegen.
  • Liegt die Vorlage erneut beim Rat, kann er sie entweder billigen oder an den Vermittlungsausschuss übergeben. In dem Fall entscheidet ein Ausschuss aus Rat und Parlament über die Billigung oder Ablehnung. Dazu haben sie 6 Wochen Zeit.

Bei der Vorlage zur Urheberrechtsreform handelt es sich übrigens um eine „Richtlinie“. Im Gegensatz zu einer „Verordnung“ tritt sie nicht unmittelbar nach Beschluss in Kraft, sondern sie muss erst durch die nationalen Parlamente in innerstaatliche Gesetze umgesetzt werden. Diese Parlamente haben aber keine Möglichkeit, diese Gesetze ganz auszusetzen oder sie zu ändern – denn schließlich haben die Mitgliedsstaaten im davorliegenden Prozess genug Zeit gehabt, ihre Bedenken und Wünsche einzubringen.

Wann tritt das Gesetz in Kraft?

Richtlinien müssen zwingend einen Zeitrahmen für die Umsetzung der Beschlüsse in nationale Rechtsvorschriften enthalten. Im Falle der Urheberrechtsreform legt Artikel 29, Absatz 1 fest, dass die Umsetzung innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie erfolgt sein muss.

Artikel 31 legt fest, dass die Richtlinie am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

Sollte also der Ministerrat am 9. April die Richtlinie beschließen, wird sie kurz darauf im Amtsblatt veröffentlicht und dann haben die EU-Staaten 2 Jahre Zeit, aus der Richtlinie entsprechende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu schaffen.

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