Mit dem neuen Monat treten in Deutschland einige Änderungen und Gesetze in Kraft. Vor allem Bahn- und Autofahrer sollten die neuen Regeln kennen. Was sich ab dem 1. Februar 2023 ändert, haben wir im Folgenden zusammengefasst.
Ab Februar: Das kommt auf Verbraucher zu
Einige Regelungen, die für die Corona-Pandemie eingeführt wurden, gelten in Kürze nicht mehr. Ab dem 2. Februar entfällt zum Beispiel die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die ursprünglich noch zwei Monate länger gelten sollte. Das bedeutet: Die Maskenpflicht entfällt auch dort, wo andere Maßnahmen bisher nicht ausgereicht haben. Zudem besteht kein Zwang mehr zur Umsetzung der AHA+L-Regel. Auch auf die Reduzierung der arbeitsbedingten Personenkontakte kann verzichtet werden (Quelle: BMAS).
Ebenfalls ab dem 2. Februar entfällt die Maskenpflicht in Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn (Quelle: Bundesregierung). In allen Bundesländern ist das Tragen einer FFP2-Maske auch im öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Gesundheitsminister Karl Lauterbach empfiehlt dennoch, weiterhin eine Maske zu tragen.
Für Autofahrer gibt es ab dem 1. Februar eine Änderung beim Verbandskasten. Während die Mundschutzpflicht in Bussen und Bahnen entfällt, müssen Autofahrer zwei Gesichtsmasken im Verbandskasten haben. Das bisher vorgeschriebene Verbandtuch und das sogenannte Dreiecktuch müssen dagegen nicht mehr im Auto mitgeführt werden (Quelle: BVMed).
Im Video: Das erwarten wir vom Jahr 2023.
Änderungen bei Energiesparlampen und Windenergie
Energiesparlampen mit Stecksockel (Halogenlampen) dürfen ab Ende Februar 2023 nicht mehr produziert werden (Quelle: EU-Recycling). Im Handel sind dann nur noch Restbestände erhältlich. Sie werden durch LED-Lampen ersetzt, die kein umweltschädliches Quecksilber enthalten. Außerdem verbrauchen sie weniger Energie.
Bereits im Juli 2022 wurde das Windenergieausbaugesetz beschlossen, das im Februar in Kraft tritt. Es verpflichtet die Bundesländer, bis spätestens 2032 zwei Prozent ihrer Fläche für Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen (Quelle: Bundesregierung).