Renate Künast hat vor Gericht einen Sieg gegen Hass im Netz errungen. Laut Urteil muss der Facebook-Betreiber Meta mehr tun, um Menschen auf der Plattform vor verleumderischen Inhalten zu schützen. Die Entscheidung könnte weitreichende Folgen haben.
Künast gegen Facebook: Wegweisendes Urteil gefällt
Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast (Grüne) hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einen juristischen Erfolg gegen Meta erzielt. Dem Urteil zufolge muss Facebook beanstandete Beiträge mit verleumderischem Inhalt nicht nur löschen, sondern aktiv nach weiteren suchen. Die Entscheidung der Richter könnte als Präzedenzfall weitreichende Auswirkungen auf den Umgang mit Hassrede im Internet haben.
Konkret ging es um ein Zitat, das Künast fälschlicherweise zugeschrieben wurde. In einem Facebook-Post wurde ihr „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen“ in den Mund gelegt. Dieses oder sehr ähnliche Zitate werden Künast bereits seit 2015 zugeschrieben, wogegen sie sich mehrfach gerichtlich gewehrt hat.
Die bisherige Praxis von Meta bestand darin, nur einzelne gemeldete Beiträge zu löschen. Nach dem neuen Urteil muss Meta nun proaktiv nach allen Kopien eines rechtswidrigen Beitrags suchen und diese löschen.
Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der ersten Instanz. Es stellte fest, dass Meta über die technischen Möglichkeiten verfüge, mit Hilfe von KI-Systemen nach verleumderischen Inhalten zu suchen und eine automatische Vorfilterung vorzunehmen.
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Facebook: Künast und HateAid begrüßen Entscheidung
Künast hatte zu Beginn des Verfahrens betont, dass der Einzelne im Kampf gegen Hetze im Netz nicht allein gelassen werden dürfe. Facebook als Plattform dürfe es nicht zulassen, dass „Demokratie zerstört und massenhaft Falschinformationen verbreitet werden“ (Quelle: Spiegel).
Unterstützung erhielt die Bundestagsabgeordnete von der Organisation HateAid, die sich für Opfer von Hassrede einsetzt. Geschäftsführerin Josephine Ballon begrüßt das Urteil gegenüber Medien als „historisch“.