DHL hat vor Gericht den Kürzeren gezogen. Die Lieferanten können in Zukunft nicht mehr einfach so Pakete ablegen, wie es bisher oft gemacht wurde. Für Verbraucher dürfte dann Schluss sein mit einem häufigen Ärgernis.
Bei Lieferung an Ablageort: DHL muss Verbraucher trotzdem informieren
DHL kann nicht weitermachen wie bisher. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Urteil entschieden. Demnach kann der Paketdienst künftig nicht mehr Sendungen an einem vorher vom Empfänger festgelegten Ort hinterlegen und diese ohne Weiteres als zugestellt betrachten. Die Verbraucherschutz-Zentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen eine entsprechende Formulierung in den AGB von DHL geklagt und in zweiter Instanz Recht bekommen.
In den Geschäftsbedingungen von DHL heißt es bisher: „Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist“, zitiert Focus online. Die entsprechende Klausel dürfe so nicht mehr verwendet werden, urteilten die Richter am Freitag.
Der Grund: Die Formulierung würde Verbraucher unangemessen benachteiligen, da sie DHL nicht verpflichte, die Empfängerinnen und Empfänger zu informieren. Eine entsprechende Information würde hingegen Verbraucher in die Lage versetzen, „die Sendung bald an sich zu nehmen“, so das Gericht. Ohne die Information könnten Paketkunden theoretisch tagelang auf ihre Sendung warten, während für DHL schon alles erledigt ist.
Keine Benachrichtigung von DHL: Kunden kennen das Problem
Viele Verbraucher werden das Problem kennen. Denn zwar ist es auch ohne Pflicht üblich, dass DHL über gelieferte oder anstehende Pakete unterrichtet – etwa per SMS, E-Mail oder auch als Benachrichtigung per App –, aber tatsächlich bleibt die Nachricht nicht selten aus.
DHL, Hermes und Co. – die Paketdienste im Vergleich:
Die Richter haben zudem weitere Passagen der DHL-AGB beanstandet. Darunter auch solche, die bestimmte Arten von Waren vom Transport mit DHL ausgeschlossen haben. In einigen Fällen – darunter beim Versand von Bargeld, für den DHL pro Absender und Empfänger eine Obergrenze von 500 Euro am Tag geltend macht – hat der Paketdienst allerdings Recht bekommen. Sowohl DHL als auch die Verbraucherzentrale NRW hatten sich an den BGH gewandt, um ein voriges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt klären zu lassen.