Wer unbemerkt ein Geschenk kaufen möchte, der greift natürlich zum Inkognito-Modus des Browsers. Dass dieser gar nicht so privat ist wie viele Nutzer denken, beschäftigt mittlerweile auch die Gerichte. Der Prozess gegen Googles Datensammeln im Inkognito-Modus des Chrome-Browsers geht nun in die nächste Runde.
Inkognito-Modus bei Chrome: Google steht vor Gericht
Wer im sogenannten privaten Modus bei Google Chrome unterwegs ist, der geht davon aus, dass keine Daten gesammelt werden. Hierbei handelt es sich aber um ein grundsätzliches Missverständnis, wie Google nun vor Gericht erklären muss. Auch bei der Nutzung des Inkognito-Modus fallen Daten an, die von Google ausgewertet werden.
Prinzipiell sieht Google keine Probleme bei diesem Vorgehen. Mancher Nutzer sieht das aber ganz anders. Google wiederum weist darauf hin, dass Nutzer im Inkognito-Modus des Chrome-Browsers durchaus auf Aktivitäten hingewiesen werden. In den USA steht der Konzern jetzt vor Gericht, um diese Frage zu klären. Zuvor hatte man sich vergeblich darum bemüht, den Prozess zu vermeiden. Daraus wird nun aber nichts.
Mehreren Klägern in den USA zufolge sei Google illegal in die Privatsphäre von Millionen Nutzern eingedrungen. Nach der Absage der zuständigen Bundesrichterin Lucy Koh bezüglich einer Einstellung des Verfahrens müssen sich beide Parteien nun auf das Hauptverfahren vorbereiten. Der Richterin zufolge hätten Nutzer der Datensammlung nicht explizit zugestimmt. Die Hinweise Googles beim Öffnen des Inkognito-Modus seien schlicht „irreführend“.
Im Video: Die besten Erweiterungen für Google Chrome.
Inkognito: Zustimmung von Nutzern „unwirksam“
Richterin Koh ist der Meinung, dass selbst eine mögliche Zustimmung von Nutzern zu einer Datensammlung „unwirksam“ sei, da diese gegen geltende Gesetze verstößt. Auf Google könnte eine Schadenersatzforderung von rund fünf Milliarden US-Dollar zukommen, wie heise online berichtet.
Googles Versuch, die Vorwürfe als verjährt zu betrachten, wird von der Richterin abgelehnt. Da das Datensammeln weiterlaufen würde, könne von einer Verjährungsfrist gar nicht die Rede sein. Zudem steht der Vorwurf der „betrügerischen Verheimlichung“ im Raum, bei der eine Verjährung gar nicht greife.