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Hartes Urteil gegen Lidl: Was sich am Pfandautomat jetzt ändert

Lidl hat eine Niederlage vor Gericht kassiert. (© GIGA)
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Der Gang zum Pfandautomaten gehört für viele Deutsche zum Einkauf dazu. Ein Mann aus Baden-Württemberg staunte daher nicht schlecht, als sich die Lidl-Filiale weigerte, sein Leergut wieder zurückzunehmen – mit einer merkwürdigen Begründung. Gegen den Discounter zog die Verbraucherzentrale vor Gericht und gewann. Für Verbraucher könnte das Urteil weitreichende Folgen haben.

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Wenn der Pfandautomat versagt, hilft in der Regel das Personal. Was aber, wenn auch die Mitarbeiter die Annahme des Leergutes verweigern? Genau das ist einem Mann aus Baden-Württemberg bei Lidl passiert. Der Grund: Die Pfanddosen waren plattgedrückt.

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Verweigerte Leergut-Annahme: Lidl kassiert Niederlage vor Gericht

Ein zuständiger Lidl-Mitarbeiter verdächtigte sogar den Kunden, die Dosen aus einem Pfandautomaten entwendet zu haben. Sprich: Doppelt kassieren zu wollen. Die Annahme des Leerguts wurde verweigert, obwohl auf den Dosen eindeutig das Pfand-Logo zu erkennen war. Der Lidl-Kunde wandte sich an die Verbraucherzentrale, die gegen den Discounter klagte – und nun Recht bekam.

Vor Gericht vertrat Lidl folgende Ansicht: Nur Verpackungen, die die gleiche Form wie verkaufte Verpackungen haben, müssen zurückgenommen. Plattgedrückte Pfanddosen wären damit von der Rücknahme ausgeschlossen. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Stuttgart aber nicht. Nach Meinung der Richter umfasse die Pfand- und Rücknahmepflicht im Verpackungsgesetz alle entleerten Einweggetränke-Verpackungen, auf den Zustand komme es nicht an.

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Eine Berufung, die Lidl beim Oberlandesgericht eingereicht hat, wurde zurückgewiesen. Die Klage der Verbraucherzentrale war nötig geworden, nachdem sich Lidl weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

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Weitreichende Folgen für Verbraucher

Für Verbraucher könnte das Urteil weitreichende Folgen haben. In Zukunft dürften Supermärkte oder Discounter die Leergut-Annahme mit Hinweis auf den Zustand nicht mehr so leicht ablehnen.

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Sollte das doch passieren, rät die Verbraucherzentrale, sich direkt an die Marktleitung zu wenden. Wenn auch die sich querstellt, kann die zuständige Überwachungsbehörde informiert werden, die auch Bußgelder verhängen kann. Bei Unsicherheiten über die zuständige Behörde vor Ort helfen die Verbraucherzentralen (Quelle: WBS Legal).

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