Der BGH schafft Klarheit: Wenn ihr mit dem Auto auf einem Parkplatz unterwegs seid, gilt nicht grundsätzlich rechts vor links. Deutsche Autofahrer müssen sich stattdessen anders behelfen. Es gibt allerdings Ausnahmen von der Ausnahme.
BGH-Urteil: Rechts vor links gilt auf Parkplätzen nicht – es sei denn…
Rechts vor links gehört zu den wichtigsten Vorfahrtsregeln auf deutschen Straßen. Praktisch überall, wo die Vorfahrt nicht anders geregelt ist, fährt das Auto zuerst, das von rechts kommt. Doch es gibt Ausnahmen. Eine davon hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in letzter Instanz bestätigt. Damit sollte ein für alle Mal klar sein: Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich nicht rechts vor links.
Auch bei der Entscheidung des BGHs müssen allerdings Einschränkungen gemacht werden. So gilt rechts vor links nämlich nur dann auf Parkplätzen, wenn es entweder explizit ausgeschrieben ist. Oder aber, wenn die Fahrspuren auf einem Parkplatz „eindeutigen Straßencharakter“ haben (Quelle: dpa via ZDF). Das dürfte in etwa bedeuten: Auf einem Parkplatz mit durch Linien gekennzeichneten Fahrspuren könnte durchaus rechts vor links gelten.
Aber eben nicht einfach überall. Den Richtern zufolge würde es sich bei rechts vor links um eine „eingeschliffene Regel“ handeln, die ohnehin vielerorts angewandt wird. Weil auf Parkplätzen aber deutlich langsamer gefahren wird und Autos sich den Platz unter anderem mit Fußgängern teilen, würden nicht grundsätzlich die gleichen Regeln gelten wie auf der Straße.
Was machen Autofahrer also jetzt? Dem BGH zufolge müssen sich Autofahrerinnen und -fahrer in strittigen Situationen verständigen, etwa per Handzeichen. Einerseits müsse „damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält“. Andererseits sei das kein Grund, von rechts kommende Autos „zu privilegieren“, so die Richter.
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Dass dieses Vorgehen nicht immer zum Erfolg führt, zeigt allein schon, dass der BGH sich mit der Situation befassen musste. Zuvor hatten mehrere Gerichte in einer Streitsache unterschiedlich entschieden. Zwei Autos waren auf dem Parkplatz eines Baumarkts kollidiert, die Fahrer beschuldigten sich jeweils gegenseitig und wollten den Schaden des anderen nicht tragen. An der Vorfahrtregelung lässt sich der Fall dem BGH zufolge nicht entscheiden. Stattdessen werden die Kosten nun verteilt. Eine Seite trägt 30 Prozent, die andere 70 Prozent. Wer schneller fuhr, muss jetzt tiefer in die Tasche greifen.