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Online-Abos einfacher kündigen: Richter stärken Verbrauchern den Rücken

Auch Streaming-Anbeiter müssen Kündigungen ohne Login ermöglichen. (© IMAGO / MIS)
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Das Landgericht München hat ein wegweisendes Urteil gefällt: Online-Abonnements müssen künftig auch ohne vorherigen Login kündbar sein. Diese Entscheidung betrifft insbesondere den Anbieter Sky, dessen Praxis der Kündigung nach Login nun rechtswidrig ist.

Urteil: Kündigungsbutton ohne Login-Pflicht

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat gegen Sky Deutschland geklagt und Recht bekommen. Stein des Anstoßes: Beim Sky Streaming-Dienst Wow musste sich der Kunde auf der Webseite einloggen, um kündigen zu können. Das Gericht entschied nun, dass Online-Verträge einfacher kündbar sein müssen – und zwar direkt über einen Kündigungsbutton ohne vorheriges Einloggen.

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Das Gericht betonte, dass die Kündigung nur unter Angabe des Namens und weiterer Identifikationsdaten wie Adresse oder Geburtsdatum möglich sein muss. Ein vergessenes Passwort darf nicht zum Hindernis werden. Das Urteil stützt sich auf den Paragrafen 312k des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der eine unkomplizierte Kündigung ohne Vorankündigung vorschreibt.

„Müssen Verbraucher sich erst einmal mit Mail und Passwort anmelden, stellt dies eine unnötige und rechtswidrige Hürde dar, die eine Kündigung erschwert“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim VBZV

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Das Urteil wirft aber auch Sicherheitsfragen auf. Es wird befürchtet, dass Personen, die Zugang zu bestimmten Kundendaten haben, ohne große Hürden im Namen anderer kündigen könnten. Sky hat bereits Berufung gegen das noch nicht rechtskräftige Urteil eingelegt. Der Fall wird nun vor dem Oberlandesgericht München verhandelt.

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Verbraucherschützer: Kündigungsbutton oft fehlerhaft

Eine Untersuchung des VZBV hat ergeben, dass nur 42 Prozent der knapp 3.000 untersuchten Webseiten von Vertragsanbietern einen Kündigungsbutton aufweisen, der den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Demnach erfüllt die Mehrheit der Anbieter die Vorgaben gar nicht oder nur unzureichend (Quelle: VZBV).

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