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Strom und Gas: Deutsches Gericht schützt Verbraucher vor Preiserhöhungen

Nicht immer sind Preiserhöhungen für Strom und Gas auch rechtens. (© IMAGO / Political-Moments)
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Eine Teuerungswelle rollt über das Land. Insbesondere für Strom und Gas müssen Deutsche tiefer in die Tasche greifen. Nicht jede Preiserhöhung müssen Verbraucher aber hinnehmen, das hat ein Gericht nun klargestellt. Ein Blick in den Vertrag lohnt.

Auf 7,9 Prozent schoss die Inflation im August und ein Ende ist nicht in Sicht. Haupttreiber der Teuerung sind die explodierenden Energiepreise, allen voran für Strom und Gas. Die höheren Beschaffungskosten geben die Energieunternehmen direkt an ihre Kunden weiter. Nicht immer ist das aber rechtens.

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Landgericht Düsseldorf: Energieversorger sind an Preisgarantie gebunden

Das Zauberwort lautet: Preisgarantie. Denn wer in seinem Vertrag einen Festpreis für Gas oder Strom garantiert hat, muss Preiserhöhungen nicht hinnehmen. Per einstweiliger Verfügung hat das Landgericht Düsseldorf einem Energie-Unternehmen verboten, die gestiegenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben (Quelle: WDR).

Wolfgang Schuldzinski von der Verbraucherzentrale NRW begrüßt die Entscheidung des Gerichts: „Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden.“

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Im konkreten Fall ging es um das Unternehmen ExtraEnergie aus Monheim. Das hatte Verträge mit eingeschränkter Preisgarantie angeboten, die Preiserhöhungen lediglich wegen höherer Steuern, Abgaben oder Umlagen vorsahen – nicht aber wegen gestiegener Beschaffungskosten für Energie. Der Gerichtsbeschluss ist nicht rechtskräftig, ExtraEnergie kann noch Widerspruch einlegen.

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Signalwirkung an die Branche

Zwar schützt der Beschluss des Landgerichts nur die Kunden von ExtraEnergie inklusive der Marken „prioenergie“ und „hitenergie“, für die Branche dürfte die Entscheidung aus Düsseldorf aber Signalwirkung haben. Ein Blick in den eigenen Vertrag lohnt sich also: Wer trotz Preisgarantie höhere Preise für Strom und Gas zahlen soll, sollte sich mit Hinweis auf die Entscheidung des LG Düsseldorf an seinen Energieversorger wenden.

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