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Verbraucherschützer entsetzt: Online-Kündigungen haben gravierende Mängel

Verträge online zu kündigen ist oft schwerer als gedacht. (© IMAGO / Panthermedia)
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Online-Kündigungen sollten seit Juli 2022 eigentlich deutlich einfacher sein. Eine Analyse des Bundesverbands der Verbraucherzentralen zeigt nun, dass eine gesetzeskonforme Umsetzung bei der Mehrheit der Anbieter nicht vorhanden ist. Fehlende oder fehlerhafte Kündigungsbuttons sind demnach nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

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Online-Kündigung: Analyse zeigt deutliche Schwächen

Wer online einen Vertrag abschließt, muss ihn auch online wieder kündigen können. Dieser simple Grundsatz ist seit dem 1. Juli 2022 in Deutschland Gesetz. Rund ein halbes Jahr später hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband mit der konkreten Umsetzung beschäftigt und dabei gravierende Mängel festgestellt. Bei ganzen 72 Prozent der rund 3.000 untersuchten Webseiten ist eine gesetzeskonforme Umsetzung nicht zu finden.

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Zuvor sind bei den Verbraucherzentralen einige Beschwerden von frustrierten Nutzern eingegangen. Die Kündigungsbuttons seien teils nur schwer auffindbar oder würden gleich ganz fehlen. Auch kommt es Verbrauchern zufolge vor, dass ein vermeintlicher Kündigungsbutton zwar besteht, über diesen das Vertragsverhältnis aber gar nicht beendet werden kann. Kündigungsbestätigungen werden nicht versendet und Gebühren weiter vom Konto abgebucht.

Generell spricht der Bundesverband von „erheblichen Hindernissen und Problemen“ mit Online-Kündigungen. Beschriftungen weichen teils von der vorgegebenen Formulierung ab und manche Anbieter verstecken den Button am Ende der Webseite. Wegen eindeutiger Rechtsverstöße haben die Verbraucherzentralen deswegen in der Zeit vom 18. Juli bis zum 14. Oktober 2022 insgesamt 152 Unternehmen abgemahnt (Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband).

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Kündigungsbutton-Pflicht auch bei älteren Verträgen

Auch bei Verträgen, die vor dem 1. Juli 2022 online abgeschlossen wurden, sind Anbieter verpflichtet, eine Online-Kündigung anzubieten. Das gilt zudem bei in Geschäften eingegangenen Verträgen, wenn diese grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können.

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Anbieter müssen bei einer Vielzahl von Verträgen eine Online-Kündigung anbieten, zum Beispiel bei Mobilfunk-, Abo- und Leasing-Verträgen. Explizit von der Regel ausgenommen sind Finanzdienstleistungen sowie Miet- und Arbeitsverträge.

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