Anzeige
Anzeige
Für Links auf dieser Seite erhält GIGA ggf. eine Provision vom Händler, z.B. für mit oder blauer Unterstreichung gekennzeichnete. Mehr Infos.
  1. GIGA
  2. Tech
  3. Internet- und Handyverträge: Endlich einfacher kündigen

Internet- und Handyverträge: Endlich einfacher kündigen

Internet- und Handyverträge sind verbraucherfreundlicher geworden. (© Unsplash)
Anzeige

Mit dem neuen Telekommunikationsgesetz gibt es für Mobilfunk- und Internetkunden einige Verbesserungen. Einfacher und oft früher kündigen als bisher gehört bei Verträgen jetzt zum Standard.

Zum 1. Dezember ändert sich für Mobilfunkkunden und alle, die Internet- oder Festnetzverträge besitzen, einiges zum Besseren. „Schuld“ ist die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes, die dann unter dem sperrigen Namen Telekommunikationsmodernisierungsgesetz in Kraft tritt. Das klingt zwar erst einmal abschreckend, bringt aber jede Menge Vorteile für Verbraucher mit sich.

Anzeige

Telekom, Vodafone, o2: Verträge monatlich kündbar nach Laufzeitende

Dabei sticht eine Neuerung heraus, die alle betrifft, die einen Handy-, Festnetz- oder Internetvertrag abgeschlossen haben. Denn solche Verträge dürfen sich bald nicht mehr ein Jahr ums nächste verlängern – selbst wenn ihr nicht kündigt (Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/VZBV)

Es gilt in Zukunft: Nach Ende der vertraglich festgeschriebenen Laufzeit wird ohne Kündigung aus dem Laufzeitvertrag ein unbeschränkter. Verbraucher können dann jederzeit mit einmonatiger Frist kündigen.

Anzeige

Der typische Mobilfunkvertrag von Telekom, Vodafone, o2 und Co. hat beispielsweise eine Laufzeit von 24 Monaten. Sind diese abgelaufen und es wurde nicht rechtzeitig gekündigt, wird bisher ein weiteres Jahr drangehängt. Es gilt wieder eine frühzeitige Kündigungsfrist von drei Monaten. Wird die wieder verpasst, kommen nochmal 12 Monate dazu und so weiter.

Ab 1. Dezember folgt per Gesetz nach Ende der ersten Laufzeitperiode die Umstellung in einen jederzeit kündbaren Vertrag, Frist sind dann vier Wochen. Das gilt laut VZBV auch rückwirkend für zuvor geschlossene Verträge.

Rund um Verträge für Mobilfunk oder Festnetzinternet sind weitere Neuerungen vorgesehen: Änderungen an den Konditionen eines Vertrags können einseitig vom Anbieter vorgenommen werden. Da in so einem Fall Verbraucher leicht im Nachteil sein könnten, wird ein fristloses Kündigungsrecht eingeführt. Kundinnen und Kunden können davon Gebrauch machen, wenn der Vertrag einseitig zu ihrem Nachteil angepasst werden soll. Über die Änderungen müssen Anbieter rechtzeitig schriftlich informieren.

Anzeige

Provider müssen Verbraucher über Angebote informieren

Außerdem werden alle Kunden, die einen laufenden Vertrag mit einem Provider für Internet, Telefon oder Mobilfunk haben, künftig mindestens einmal pro Jahr über bessere Alternativ-Tarife informiert. Dazu verpflichtet man die Anbieter. Bestandskunden sollen so davor bewahrt werden, für überteuerte Alt-Tarife zu viel zu zahlen.

Günstige Smartphones gibt es nicht nur im Vertrag – die besten Schnäppchen haben wir im Video zusammengestellt.

Übers Telefon besprochene Verträge sind ab 1. Dezember nicht mehr ohne schriftliche Bestätigung gültig. Die schriftliche Fassung muss außerdem eine Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten, etwa die Kontaktdaten des Anbieters, vereinbarte Konditionen und Kosten sowie Laufzeit und Bedingungen für eine Verlängerung oder Kündigung.

Anzeige