Wenn euer Geschenk an Weihnachten nicht so gut ankommt, wie gewünscht, heißt es: Zurück in den Laden und umtauschen. Aber genau das kann Kundinnen und Kunden vor Probleme stellen – nicht nur während der Pandemie.
Ob uns nach dem Weihnachtsfest auch in diesem Jahr wieder Lockdown-artige Einschränkungen erwarten, wird heute entschieden. Fest steht hingegen schon jetzt: Auch in diesem Jahr wird nicht jedes Geschenk aus dem Onlineshop rechtzeitig ankommen, wird nicht jede gut gemeinte Gabe auch gefallen. Aber was tun, wenn Waren verspätet oder beschädigt sind oder ein Geschenk einfach nicht gefällt?
Wer online kauft, hat's beim Umtausch leichter
Wer im Internet gekauft hat, ist in diesem Fall klar im Vorteil. Das 14-tägige Widerrufsrecht können Käufer ohne Angabe von Gründen geltend machen, es müssen dafür keine Mängel vorliegen. Seid ihr in dieser Zeitspanne und habt online bei einem gewerblichen Händler eingekauft, muss in fast allen Fällen die Ware vom Verkäufer zurückgenommen werden. Achtung: Das Widerrufsrecht gilt nicht für private Anbieter, zum Beispiel über eBay Kleinanzeigen.
Ausnahmen sind außerdem etwa personalisierte Produkte oder Hygieneartikel. Ein genauer Blick in die AGB des Händlers kann hier weiterhelfen. Das gilt auch dafür, ob ihr bei einer Retoure die Versandkosten übernehmen müsst. Händler sind nicht verpflichtet, die Rücksendung zu zahlen.
Habt ihr zum Beispiel Weihnachtsgeschenke bei Amazon gekauft, könnt ihr euch mit der Rückgabe länger Zeit lassen. Alle Artikel, die zwischen dem 1. November und 31. Dezember 2021 bei Amazon gekauft wurden, können bis zum 31. Januar 2022 zurückgegeben werden.
Wie ihr beim Onlineshopping spart, verrät unser Video:
Händler: Keine Pflicht zum Umtausch
Wer trotz Einschränkungen Weihnachtsgeschenke lieber im stationären Handel besorgt (hat), muss bei Rückgaben auf Kulanz hoffen. Händler sind nicht verpflichtet, im Laden gekaufte Waren zurückzunehmen, wenn sie nicht beschädigt sind (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg). Gefällt euren Liebsten ein Geschenk einfach nicht, ist das kein ausreichender Grund.
Viele Händler orientieren sich beim Umtausch, aber am Widerrufsrecht. 14 Tage sind oft kein Problem. Erkundigt euch am besten schon beim Kauf, unter welchen Umständen ein Umtausch möglich ist. Den Originalbeleg solltet ihr in jedem Fall vorlegen können. Ob Händler, falls sie Ware umtauschen, einen Gutschein ausstellen oder euch das Geld zurückgeben, können sie selbst entscheiden.
Anders sieht es hingegen bei beschädigter Ware aus. Ob Produkte schon kaputt bei euch ankommen oder ihr im Laden einen Mangel übersehen habt – Händler müssen mangelfreie Ware bereitstellen. Sie können reparieren oder gegen Neuware austauschen, als Kunde habt ihr hier kein Mitspracherecht. Solltet ihr nach zwei Versuchen kein einwandfreies Produkt erhalten, könnt ihr vom Kaufvertrag zurücktreten und euer Geld zurückverlangen.
Gutscheine besser frühzeitig einlösen
Wer sich den Ärger ersparen will, greift gerne zu Gutscheinen. Da können sich die Beschenkten selbst etwas aussuchen – gefällt oder gefällt nicht ist nicht mehr euer Problem. Einen Stolperstein hat das allerdings, denn Gutscheine sind nicht ewig gültig. Laut Verbraucherzentrale Hamburg gelten in der Regel drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Gutschein gekauft wurde.
Beschenkte haben also viel Zeit, sich etwas auszusuchen – oder den Gutschein in der Schublade zu vergessen. Laut Verbraucherzentrale Hamburg gibt es noch ein anderes Risiko bei Gutscheinen: Geht der Anbieter pleite, haben Gutscheinbesitzer einfach nur einen hübschen Zettel. Zu viel Zeit lassen sollte man sich also nicht.