Bohren zur Mittagszeit, Staubsaugen kurz vor 13 Uhr, Rasenmähen am Sonntag – beinahe jeder, der in einem Mehrparteienhaus wohnt, wird sich schon einmal über eine Lärmbelästigung aufgeregt haben. Doch wie sieht das eigentlich mit der „Mittagsruhe“ aus? Gibt es gesetzliche Ruhezeiten, die vorgeben, wann das Rasenmähen oder laute Musikhören erlaubt ist? In unserem Ratgeber findet ihr alle wichtigen Informationen zu gesetzlichen Ruhezeiten und zur Mittagsruhe.
Immer wieder streiten sich Mieter, Vermieter und Nachbarn über Lärmbelästigungen. Viele dieser Auseinandersetzungen enden vor Gericht. Im Alltag hat sich dabei der Glauben festgesetzt, dass es eine gesetzlich geregelte Mittagsruhe gibt, die tagsüber Lärm zu bestimmten Zeiten, etwa 12 bis 15 Uhr, verbietet. Doch was ist am Mythos dran?
In folgendem Video zeigen wir euch kurz alle Infos zu Ruhezeiten in Deutschland:
Mittagsruhe: Zeiten fürs Rasenmähen, Bohren und mehr – gibt es das?
Tatsächlich gibt es keine gesetzlich festgelegte Mittagsruhe. Ein allgemein gültiges Gesetz wäre auch kaum durchführbar, immerhin könnten dann viele Arbeiten, z. B. Renovierungsarbeiten an Gebäuden oder Bauarbeiten an Straßen nicht ohne weiteres durchgeführt werden.
Nachbarn zu laut? Gute Musik und passende Noise-Cancelling-Kopfhörer helfen zumindest kurzfristig aus:
- Dennoch gibt es durchaus Bereiche, in denen eine Mittagsruhe einzuhalten ist und auf Lärm zu bestimmten Zeiten verzichtet werden muss.
- Diese Mittagsruhe kann von der Hausverwaltung festgeschrieben werden und ist im Mietvertrag verankert.
- Die Bundesländer und Gemeinden sind zudem für die Regelung von Ruhezeiten in ihren Gebieten zuständig. So gilt in der Regel eine allgemeine Nachtruhe von 22 bis 6 bzw. 7 Uhr. Auch an Sonn- und Feiertagen gelten besondere Lärmregelungen. In bestimmten Bundesländern herrscht zudem an manchen Feiertagen ein Tanzverbot, so etwa an Karfreitag in Nordrhein-Westfalen.
- In Kurorten kann es zusätzliche Verordnungen geben, die eine Ruhephase zwischen 12 bzw. 13 und 15 Uhr vorschreiben.
- Bei der Frage nach den Zeiten für eine Mittagsruhe sollte ein Blick in den eigenen Mietvertrag geworfen werden.
- Hier oder in der Hausordnung finden sich in der Regel Bestimmungen.
- Üblicherweise gilt laut Mietvertrag werktags, also auch am Samstag, eine Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
- Innerhalb dieser Zeitspanne sollen keine vermeidbaren, lauten Tätigkeiten ausgeführt werden. Hierzu gehören das Abspielen lauter Musik, das Spielen von Instrumenten oder handwerkliche Tätigkeiten wie das Bohren und Hämmern.
- Auch in dieser Zeit ist allerdings keine absolute Stille vorgeschrieben. Geräusche auf Zimmerlautstärke müssen von anderen Bewohnern hingenommen werden.
- Fehlt ein solcher Passus im Mietvertrag, sollte Rücksprache mit dem Vermieter gehalten werden. Auf ein Gesetz zur Mittagsruhe kann man sich dann jedoch nicht berufen.
- Die Regelung der Mittagsruhe gilt allerdings nur für das jeweilige Gebäude des Vermieters. Ist im Nachbargebäude etwa keine Ruhe zur Mittagszeit im Mietvertrag angegeben, lässt sich nicht viel ausrichten.
- In der Maschinen-Lärmschutzverordnung ist darüber hinaus verankert, welche Maschinen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie zur Mittagszeit an Werktagen nicht verwendet werden dürfen. Hierzu gehören z. B. Rasenmäher oder Kettensägen. Hier gibt es allerdings Ausnahmeregelungen, wenn z. B. der Einsatz der Maschine für die Abwendung einer Gefahr nötig ist.
In der „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ heißt es in §7:
„ In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten (...) dürfen im Freien
- Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden,
- Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1980/2000/EG gekennzeichnet sind.“
Mittagsruhe: Zeiten nicht bundesweit gesetzlich geregelt
Wird gegen eine vertraglich festgehaltene Mittagsruhe verstoßen, kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Diese kann z. B. mit einem Bußgeld oder einer Abmahnung durch den Vermieter geahndet werden. Sollte der Vermieter sich nicht um die Beseitigung der Lärmbelästigung kümmern, kann eine Mietminderung im Raum stehen. Hierfür wird allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass sich weitere Wohnparteien bei dem Vermieter bzw. der Wohnungsgesellschaft zu den Vorfällen melden. Zudem muss die Störung der Mittagsruhe dauerhaft vorhanden sein und immer wiederkehren. Für die Beweisführung sollte man ein Lärmprotokoll anlegen. In diesem werden die Störungen mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Zeugen, vor allem also Nachbarn, sollten dort mit aufgeführt werden. Bei einer dauerhaften Störung des Hausfriedens droht dem Ruhestörer eine Abmahnung oder gar eine Kündigung des Mietvertrags.
Gleichzeitig gilt allerdings laut Mietrecht, dass Kinderlärm oder Duschen in der Nacht in einem verhältnismäßigen Rahmen hingenommen werden müssen. Auch staubsaugen am Sonntag ist grundsätzlich erlaubt, allerdings sollte man nicht zum Ärger der Nachbarn stundenlang feinste Staubkörner im Parkettboden jagen.
Bildquelle: Javier Brosch, oYOo, Voyagerix