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Polizeifunk abhören: Frequenzen mit App, Radio und online empfangen – darf man das?


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Ihr wollt den Polizeifunk abhören und live bei den Einsätzen der Polizei dabei sein? Früher ging das relativ einfach, wenn man das Radio auf die entsprechenden Frequenzen einstellte. Wie sieht es im digitalen Zeitalter mit Internet und Co. aus? Und viel wichtiger: Darf man den Polizeifunk überhaupt abhören?

Wenn Polizisten sich auf Einsätzen befinden, nutzen die Beamten bestimmte Frequenzen, um sich mit der Zentrale zu verständigen. Polizei-Behörden und andere Organe der öffentlichen Sicherheit nutzen diesen Frequenzbereich außerdem, um Einsätze zu koordinieren, zum Beispiel, um wichtige Nachrichten zu übermitteln oder Einsatzkräfte zu führen. Umgangssprachlich wird das als „Polizeifunk bezeichnet“. Der amtliche Name dafür lautet: „nicht-öffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst der Polizei.“ Kann und darf man sich da einklinken, um zum Beispiel über aktuelle Einsätze informiert zu werden?

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Polizeifunk abhören: Strafbar oder nicht?

Ein Interesse daran, der Polizei bei ihren Einsätzen zuzuhören, besteht in jedem Fall weiterhin. Dabei handelt es sich aber nicht unbedingt hauptsächlich um Kriminelle, die ein „natürliches“ Interesse daran haben. In vielen Fällen steht einfach die reine Neugier im Vordergrund: Viele Leute wollen einfach gerne wissen, was hinter den Kulissen abläuft. Schließlich haben auch (Halb-)-Reality-Dokus im TV wie die Abenteuer mit Toto & Harry viele Fans, die gebannt bei Polizeieinsätzen zuschauen.

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Aber wie es da eigentlich mit der Rechtslage aus? Darf man den Polizeifunk so ohne weiteres abhören? Und was passiert, wenn euch die Polizei dabei erwischt?

Die Bezeichnung „nicht-öffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst der Polizei“ gibt schon einen Hinweis darauf, wie es sich mit der Rechtslage verhält. Der Polizeifunk ist ein amtliches Führungs- und Einsatzmittel, das ausschließlich von staatlichen Organen verwendet wird. Unbefugte dürfen den Polizeifunk daher nicht abhören. Geregelt wird das im Paragraphen §89 des Telekommunikationsgesetzes, in dem es konkret heißt:

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

„Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.“

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Daneben steht auch noch §5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, in dem es heißt:

§ 5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes

Mit einer Funkanlage (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 des Funkanlagengesetzes) dürfen nur solche Nachrichten abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden, die für den Betreiber der Funkanlage, für Funkamateure im Sinne des § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes, für die Allgemeinheit oder für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.

Mit anderen Worten: Mit einer wie auch immer gearteten Funkanlage dürft ihr nur vier Dinge abhören:

  1. Aussendungen für den Betreiber der Funkanlage
  2. Aussendungen für Funkamateure
  3. Aussendungen für die Allgemeinheit
  4. Aussendungen für einen unbestimmten Personenkreis

Da der Polizeifunk eindeutig für einen bestimmten Personenkreis gedacht ist, ist es nicht gestattet den Funkverkehr der Behörden anzuzapfen. Das betrifft übrigens nicht nur den Polizeifunk, sondern auch den Funkverkehr von anderen öffentlichen Organen, etwa der Feuerwehr, von Rettungsdiensten und dem Katastrophenschutz sowie Diensten wie Fluggesellschaften oder der Bahn.

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz untersagt nicht nur das Mithören des Polizeifunks. Auch wenn ihr euch direkt neben einem Polizisten oder einem Feuerwehrmann befindet und zufällig Gespräche über deren Funkgerät mithört, dürft ihr das, was ihr gehört habt, anderen nicht mitteilen. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Gefängnis geahndet werden.

Polizeifunk abhören: Geht das?

Es ist zwar rechtlich verboten, dennoch gibt es Methoden, mit denen Unbefugte den Polizeifunk abhören können. Dabei gibt es verschiedene Methoden:

  • Früher verwendete die Polizei flächendeckend analoge Funktechnik. Mit dem entsprechenden Umbau eines Radios konnte man so auch die Frequenzen abhören, die für den Polizeifunk reserviert waren.
  • In einigen Teilen Deutschlands ist das immer noch möglich. Seit 2009 stellt die Polizei den Funk aber zunehmend auf den neuen Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOSNet) um. Der BOS-Funk kann mit gängigen Methoden nicht entschlüsselt werden.
  • Hierbei handelt es sich um einen digitalen Übertragungsstandard mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Heutzutage ist es also nicht mehr so einfach möglich diese Frequenzen abzuhören wie früher mit einem Radio.
  • Mit einem Funkscanner kann man theoretisch aber auch den digitalen Polizeifunk abhören. Dafür muss man aber die Frequenzen kennen.
  • Außerdem finden sich im Internet Seiten und Apps, die es angeblich ermöglichen sollen, den Polizeifunk online zu belauschen. Häufig handelt es sich hierbei aber um Fake-Angebote, die keinen Online-Zugang zum Polizeifunk bieten, sondern Schad-Software verteilen oder Nutzer in Abofallen tappen lassen.
  • In den App-Stores gibt es auch einige Polizeifunk-Apps mit Namen wie „Police Scanner“. Damit kann man auf den Polizeifunk in den USA zugreifen, nicht in Deutschland. In den USA ist das erlaubt.
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Beispiele für solche Apps für Android und iPhone:

Der externe Inhalt kann nicht angezeigt werden.

Police Scanner 5.0

Police Scanner 5.0

Police Scanner Radio (policescannerradio.com)
Police Scanner X

Police Scanner X

BEROBO (Police Scanner Radio)

Was passiert, wenn euch die Polizei erwischt?

Wenn ihr den Polizeifunk abhört und dabei von der Polizei erwischt werdet, drohen empfindliche Strafen. Das unberechtigte Abhören des Polizeifunks wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer hohen Geldstrafe geahndet. Das gilt übrigens auch dann, wenn ihr unbeabsichtigt auf den Polizeifunk stoßt und bewusst weiterhört oder den Inhalt der mitgehörten Übertragung an Dritte weitergebt.

In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Urteile, die sich mit dem Abhören des Polizeifunks auseinandersetzen. Gerne zitiert wird dabei das „Burgdorfer Scanner-Urteil“ aus dem Jahr 1997. Dabei legte ein Amtsgericht den Paragraphen §89 zugunsten eines Journalisten so aus, dass alles was man mit einem normalen Radioscanner empfangen könne, auch legal sei. In der Folgezeit wurde dieses Urteil aber revidiert, unter anderem auch durch das Bayerische Oberste Landesgericht, das 1999 einen CB-Funker nach dem Abhören des Polizeifunks verurteilte und das allgemeine Abhörverbot bekräftigte.

Vom Polizeifunk solltet ihr also besser die Finger lassen - wenn man ehrlich ist, gibt es wahrscheinlich auch interessantere Sachen, die man sich anhören kann. Wir zeigen euch dafür die besten Radio-Apps für euer Smartphone oder Tablet. Wenn ihr einen Einblick in die Polizeiarbeit bekommen wollt, könnt ihr einen Blick auf die Social-Media-Kanäle der Polizeiabteilungen in eurem Ort werfen, zum Beispiel bei Twitter. Dort werden häufig aktuelle Ereignisse, Meldungen aus dem Polizeialltag und andere Informationen gepostet. Manchmal gibt es Aktionen, bei denen 24 Stunden lang zu allen Einsätzen des Tages live gepostet wird.

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