Die Neufassung der StVO ist da. Gerade erst in Kraft getreten, sind damit ab sofort Tempo-30-Zonen, Fahrradwege oder auch Spuren für Elektroautos leichter durch Kommunen einzurichten. Von Tempo 30 flächendeckend soll trotzdem keine Rede sein.
Tempo 30 überall? StVO-Novelle vereinfacht Tempolimits
Eben noch im Feinschliff, jetzt bereits in Kraft: Die Straßenverkehrsordnung (StVO) wurde überarbeitet und bringt damit vor allem Neuerungen, die es Kommunen ab sofort erleichtern, verschiedene Eingriffe in den Straßenverkehr vorzunehmen und dabei schneller und flexibler als zuvor auf die Begebenheiten vor Ort einzugehen.
Tempo 30: Das betrifft vor allem Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30. Der Verkehr darf ab sofort nicht mehr nur rund um Kitas, Schulen, Pflegeheime und Krankenhäuser abgebremst werden, sondern auch in der Nähe von Spielplätzen und Zebrastreifen sowie auf „hochfrequentierten Schulwegen“ statt nur direkt am Schulgelände.
Die Änderung der StVO ermöglicht es außerdem, naheliegende Tempo-30-Zonen miteinander zu verbinden. Bisher war das nur möglich, wenn maximal 300 Meter dazwischen liegen. Diese Grenze wird auf 500 Meter angehoben. Trotzdem: „Ein flächendeckendes Tempo 30 wird es nicht geben“, so eine Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums (Quelle: Spiegel).
Sonderspuren: Es soll Kommunen zudem einfacher gemacht werden, Sonderspuren einzurichten. Das bezieht sich auf Spuren für Linienbusse, aber auch Flächen zum Abstellen von Fahrrädern oder Fahrradwege sowie Fußgängerbereiche sind von den Änderungen umfasst.
Zudem sollen die zuständigen Stellen „Fahrstreifen zum Erproben klimafreundlicher Mobilität“ einrichten können. Das sind einzelne Spuren, die nur von E-Autos, Brennstoffzellen-Fahrzeuge oder auch Fahrgemeinschaften genutzt werden können. Für den klassischen Einzelpendler auf dem Weg zur Arbeit könnte künftig also weniger Platz auf der Straße übrig bleiben.
Notbremsassistent wird zur Plficht
Notbremsassistent: Neben weiteren Änderungen zum Anwohnerparken und der Einrichtung von Be- und Entladezonen für den Lieferverkehr wird auch der Notbremsassistent zur unverzichtbaren Pflichtausstattung – in Fahrzeugen mit einem Gewicht über 3,5 t.
Verbaut werden muss er zwar bereits. Doch jetzt gilt auch eine Nutzungspflicht. Bei Geschwindigkeiten über 30 km/h dürfen Fahrerinnen und Fahrer entsprechend schwerer Fahrzeuge die automatische Bremshilfe nicht mehr deaktivieren. Der Schritt soll die Sicherheit erhöhen und vor allem vor schweren Auffahrunfällen durch Lkw schützen.